AGB

I. Vertragsgrundlagen

Allen der m&m Food-Company erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:

der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages

  • das Angebot
  • die Auftragsbestätigung
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II. Vertragsinhalt

1. Die m&m Food-Company erbringt Catering-Dienstleistungen und betreibt Event-Locations.
2. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen der Firma m&m Food-Company und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Firma m&m Food-Company schriftlich anerkannt werden.
3. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

III. Angebot und Angebotsunterlagen / Vertragsschluss

1. Unsere Angebote und Prospekte (Produktkatalog, Bestellscheine) sind freibleibend bis zu einer Auftragsbestätigung unsererseits. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahmeerklärung des Angebots des Kunden zustande.
3. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt die Firma m&m Food-Company keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
4. Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum der Firma m&m Food-Company. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma m&m Food-Company.

IV. Mietweise Überlassung

1. Alle von der Firma m&m Food-Company angelieferten Materialien und Gegenstände, mit Ausnahme der Speisen und Getränke, stehen und bleiben im Eigentum der Firma m&m Food-Company und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen.
2. Die leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten.
3. Rückgabebestätigungen der Firma m&m Food-Company erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.
4. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.
5. Die Firma m&m Food-Company ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

V. Preise

1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtlichen Nebenabgaben.

2. Die Gültigkeit der Angebotspreise wird in jedem Angebot gesondert ausgewiesen. Nach Ablauf der im jeweiligen Angebot angegebenen Gültigkeit ist die Firma m&m Food-Company berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 10 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.
3. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von der Firma m&m Food-Company zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze der Firma m&m Food-Company.
4. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Firma m&m Food-Company sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen, als auch für anfallende Kosten und Gebühren bei der Leistungserbringung im Ausland.

5. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist die Firma m&m Food-Company berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Die Firma Inszenario Systems ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

VI. Teilnehmerzahl

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Firma m&m Food-Company die genaue Anzahl der Teilnehmer (mindestens 30 Personen / Tag) und die definitive Speisen- und Getränkeauswahl bis spätestens 10 Werktage vor der Veranstaltung verbindlich mitzuteilen.
2. Diese Angaben bilden die Grundlage für die Endabrechnung.
3. Zusätzliche Bestellungen berechnet die Firma m&m Food-Company nach ihren aktuellen Listenpreisen.

VII. Lieferung/ Transport

1. Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.
2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/ Lieferungstermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von der Firma m&m Food-Company nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers.
3. Treten von der Firma m&m Food-Company oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/ Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Firma m&m Food-Company hat in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen neben Kosten für die Angebotserstellung auch Ansprüche Dritter zählen, die die Firma m&m Food-Company im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
4. Die Erzeugnisse der Firma m&m Food-Company reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und von der Firma m&m Food-Company für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
5. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Versendungsstelle angeliefert werden. Die Firma m&m Food-Company ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird sie vom Auftraggeber nicht mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen der Firma m & m Foodcompany gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

VIII. Abnahme/ Übergabe

1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/ Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

IX. Gewährleistung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen der Firma m&m Food-Company bei Nachlieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und der Firma m&m Food-Company Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2. Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Ware beziehungsweise unmittelbar bei Abholung erfolgt.
3. Der Umtausch von vom Auftraggeber falsch bestellter Waren ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich.
4. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren (verderbliche Lebensmittel) müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach der Entdeckung, mitgeteilt werden.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen.
6. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.
7. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen der Firma m&m Food-Company. Ihr steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
8. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar.
9. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der Firma m&m Food-Company die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.

X. Haftung

1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die Firma m&m Food-Company im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der Firma m&m Food-Company nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Firma m&m Food-Company gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
2. Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung der Firma m&m Food-Company begründet. Sie steht insoweit nur dafür ein, dass sie in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren.
3. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Firma m&m Food-Company. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Firma m&m Food-Company nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Firma m&m Food-Company um in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung der Firma m&m Foodcomany Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus- oder umgeräumt wird, so ist die Haftung der Firma m&m Food-Company ausgeschlossen.
5. Alle gegen die Firma m&m Food-Company gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

XI. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Leistungspflichten der Firma m&m Food-Company ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so ist die Firma m&m Food-Company zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Die Firma m&m Food-Company kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen.

XII. Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen

1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum der Firma m&m Food-Company, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur von der Firma m&m Food-Company vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in den Besitz bzw. in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
3. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Firma m&m Food-Company ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.

XIII. Zahlungsbedingungen

1. Die Firma m&m Food-Company ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug acht Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
3. Bei Zahlungsverzug ist die Firma m&m Food-Company berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz der EZB). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
4. Die Firma m&m Food-Company ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.
5. Bei allen Aufträgen behält sich die Firma m&m Food-Company das Eigentumsrecht an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
6. Bei Auftragsvolumen ab 5 000,00 € erhebt die Firma m&m Food-Company eine Anzahlungsforderung von 25 % und 50 % bei einem Auftragsvolumen ab 10 000,00 €, dies
ist bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung zu entrichten.

XIV. Aufrechnung und Abtretung

1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Firma m&m Food-Company übertragbar.

XIV. Kündigung/ Stornierung

1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
2. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass m&m Food-Company hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat die m&m Foodcompany Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt:

Werden die vereinbarten Leistungen, gleich aus welchem Grund, bis 30 Tage vor Veranstaltung storniert, behält die Firma m&m Foodcompany sich die Geltendmachung einer Entschädigung im Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor.
Im Falle von späteren Stornierungen gilt:
bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % der Vergütung
bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung
bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % der Vergütung
danach 100 % der Vergütung
zzgl. ggf. durch die Beauftragung Dritter (Dienstleister, Lieferanten etc.) entstandene Kosten.
3. Befinden sich die Parteien in einem vorvertraglichen Verhältnis und bricht der Auftraggeber dieses, gleich aus welchem Grund, ab, so behält Firma m&m Foodcompany sich die Geltendmachung eines angemessenen Bearbeitungspauschale bis zu einer Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor.
4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist.
5. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch Firma m&m Food-Company oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die Regelung des Absatzes 2 entsprechend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch die Firma m&m Food-Company oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die Regelung des Absatzes 2 entsprechend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

XV. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Firma m&m Food-Company selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XVII. Schlussbestimmung

1. Mit der schriftlichen Auftragserteilung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma m&m Food-Company anerkannt.
2. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
4. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

Stand: München, 01.06.2024